Das Behindertentestament: Verhinderung des Zugriffs des Sozialamts (Sozialregress)

Wie kann man ein Vermögen von Erblassern so gestalten, dass das eigene behinderte Kind so abgesichert ist, um ein Zugriff durch den Sozialhilfeträger verhindert wird?

Im Kern ist die Vor- und Nacherbschaft sowie eine Dauertestamentsvollstreckung Bestandteil, die sicher stellen soll, dass das behinderte Kind zwar den Nutzen aus dem Erbe ziehen kann, jedoch das Vermögen selbst nicht verwerten kann.

Rechtsgrundlage:

  1.  Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 BGB ff.):

Als Vorerbe wird das behinderte Kind eingesetzt. Es zieht so die Erträge aus dem Erbe, kann aber selbst das Vermögen selbst nicht verwerten. Wenn der Vorerbe verstirbt, fällt das Erbe dann an den Nacherben.

  • Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB ff.):

Verwaltet wird das Testament vom Testamentsvollstrecker, um die Einhaltung der Vorgaben des Testaments sicherzustellen. Eine Heranziehung zur Deckung von Sozialhilfekosten wird dadurch verhindert.

Der Sozialregress

Ist ein Testament dementsprechend gestaltet, hat das Sozialamt keinen Zugriff auf das Erbe. Das Sozialamt darf lediglich auf das Vermögen oder das Einkommen, dass dem behinderten Kind (Vorerbe) zufließt, zugreifen. Das vom Testamentsvollstrecker verwaltete Erbe bleibt unangetastet.

BGH-Urteil 

Das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2011 wurde die Wirksamkeit eine Behindertentestaments bestätigt und eine Sittenwidrigkeit verneint. Der BGH hat klargestellt, dass diese Art der Gestaltung eines Testaments dem Schutz des behinderten Kindes dient und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht.

Bestätigt wurde der Mangel einer Sittenwidrigkeit in einemweiteren wichtigen Beschluss des BGH vom 24.07.2019 (Az. XII ZB 560/18) , der auch eine Sittenwidrigkeit verneinte, auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker keine konkreten Verwaltungsanweisungen vorliegen.

Fazit:

Um behinderten Kindern eine finanzielle Absicherung zu gewährleisten, ohne dass der Sozialhilfeträger Zugriff auf das Vermögen erhält, bietet das Behindertentestament die rechtlich anerkannte Möglichkeit dazu und ist ein wirksames Mittel einen Sozialregress zu vermeiden und die Interessen des Erblassers zu wahren.

Wichtig für die Praxis:
Das Sozialamt kann nach wie vor versuchen, über § 93 SGB XII Ansprüche auf sich überzuleiten, wenn kein wirksames Behindertentestament (mit Vorerbschaft und Testamentsvollstreckung) vorliegt

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